| Artikel 14 des Grundgesetzes der Bundesrepublik garantiert das Eigentum
als Grundrecht! Er lässt allerdings auch Einschränkungen,
welche durch Gesetze bestimmt werden, zu. Weiterhin macht dieser grundlegende
Artikel deutlich, dass „Eigentum verpflichtet.“
Den Inhalt und die damit verbundenen Rechte des Eigentums regelt
das Bürgerliche
Gesetzbuch (BGB) in §§ 903 ff BGB. Danach kann der Eigentümer
mit seinem Grundstück (als immobile Sache) nach Belieben verfahren,
soweit nicht ein Gesetz oder ein Recht eines Anderen an diesem Grundstück
dieses Handeln verbieten. Weiterhin ist es ihm möglich, andere Personen
von „der Einwirkung“ auf sein Grundstück auszuschließen.
Ein Eigentümer eines Grundstückes hat natürlich auch Pflichten.
An dieser Stelle sei nur auf die verwiesen, welche unmittelbar mit dem
Kataster in Zusammenhang stehen. Das Sächsische Vermessungsgesetz
bestimmt in den §§ 6 und 7 (SächsVermG) die wichtigsten
katasterrelevanten Einschränkungen des Eigentums.
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Betreten
von Flurstücken (§ 6 SächsVermG) |
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Personen
(z.B. ÖbV und seine Fachkräfte), welche Katastervermessungen
vornehmen, sind befugt, Flurstücke und bauliche Anlagen
zu betreten und zu befahren. Das gilt soweit es zur Erledigung
ihrer Aufgaben erforderlich ist. Allerdings ist dem Eigentümer
die Absicht des Betretens oder Befahrens rechtzeitig anzukündigen.
Rechtzeitig bedeutet hier mindestens fünf Werktage vor Beginn
der örtlichen Vermessungsarbeiten. Eine Benachrichtigung
kann in Einzelfällen auch nachträglich erfolgen.
Das Betreten von Flurstücken oder baulichen Anlagen, welche öffentlich
zugänglich sind, bedarf keiner Ankündigung.
Sollte das Betreten des Flurstückes verweigert werden, kann es zu Duldungsanordnungen
mit der Androhung von Zwangsmitteln kommen. |
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Grenzzeichen
und Vermessungsmarken (§ 7 (1, 2) SächsVermG) |
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Grundstückseigentümer
und Grundstücksbesitzer (z.B. Mieter, Pächter) müssen
Grenzzeichen, Vermessungsmarken und deren Sicherungen ohne Entschädigung
auf ihren Grundstücken dulden und dürfen diese weder
entfernen noch unbrauchbar machen.
Sollte beispielsweise durch Bauarbeiten ein Entfernen oder Verändern von
solchen Punkten nötig werden, ist bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur
oder dem zuständigen Staatlichen Vermessungsamt vorher eine Sicherung bzw.
ein Versetzen auf eigene Kosten zu veranlassen.
Wer Vermessungs- oder Grenzmarken verändert, beschädigt, entfernt oder
etwas ähnliches veranlasst, hat die Kosten für die Wiederherstellung
sowie die erforderlichen Vermessungsarbeiten zu tragen. Wer sie verändert,
entfernt oder ihre Verwendbarkeit beeinträchtigt handelt ordnungswidrig
und kann mit einer Geldbuße von bis zu 25 000 € bestraft werden (§ 26
SächsVermG). |
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Änderung
von Gebäudebestand oder Nutzungsart von Grundstücken
(§ 7 (3, 4) SächsVermG) |
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Infoblatt
des Landesvermessungsamtes |
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Infoblatt
zur Gebäudeaufnahme |
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Im sächsischen
Liegenschaftskataster werden alle Flurstücke mit ihren Nutzungen
und aufstehenden Gebäuden dokumentiert. Um es laufend aktuell
zu halten, haben auch hier Eigentümer Pflichten.
Wenn nach dem 24.06.1991 ein Gebäude abgebrochen, neu errichtet oder wesentlich
verändert wurde, hat der Grundstückseigentümer spätestens
zwei Monate nach Abschluss der Baumaßnahme, die Aufnahme der Änderung
in das Liegenschaftskataster zu veranlassen. Gebäudeeinmessungen werden
auch durch Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure durchgeführt.
Gleiches gilt für die Führung von Nutzungsarten im Liegenschaftskataster.
Wer seinen Pflichten der Einmessung von Gebäuden und Nutzungsarten von Grundstücken
nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig. Auch er kann mit einer Geldbuße
von bis zu 25000 € bestraft werden (§ 26 SächsVermG) |
Nicht an jedem
Knickpunkt der Flurstücksgrenze muss sich ein Grenzstein
oder eine andere Grenzmarke befinden. In manchen Fällen bilden z.B.
Gebäudeecken oder Mauerecken die Grenze. Während Baumaßnahmen
besteht die Möglichkeit, Grenzmarken auszusetzen. Von einer Abmarkung
kann beispielsweise ganz abgesehen werden, wenn die Flurstücksgrenze
an Gewässern verläuft oder eine Abmarkung unzumutbare Schäden
verursachen würde.
Wichtig
ist es auch zu wissen, dass Zäune oder Hecken nicht in jedem
Fall mit der tatsächlichen Flurstücksgrenze übereinstimmen
müssen. In vielen Fällen haben sich die örtlichen Gegebenheiten
im Laufe der Jahre langsam verändert. Einfriedungen stehen dann
neben der Eigentumsgrenze. In der Vergangenheit traten zahlreiche solcher „bösen Überraschungen“ schon
ein.
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