Allgemeines In vielen Fällen erscheint die Katastervermessung sehr teuer. Aufgrund der umfangreichen gesetzlichen Regelungen und der erforderlichen hohen Genauigkeit ist sie sehr arbeits-, zeit- und damit auch kostenintensiv. Es entsteht dabei ein immenser Verwaltungsaufwand. Katastertechnische Vermessungen werden von qualifiziertem Fachpersonal durchgeführt und betreut. Außerdem kommen hochmoderne Messinstrumente, Hard- und Software zum Einsatz, welche die Qualität des Ergebnisses maßgeblich beeinflussen. Da das Liegenschaftskataster der Sicherung des Eigentums, der Wahrung der Rechte an Grundstücken und dem Grundstücksverkehr dient, ist ständige Sorgfalt und zusätzliche Kontrolle zwingend erforderlich. Entsprechend § 23 (1) SächsVermG erhebt der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur für seine Tätigkeiten im Bereich des Katasters Kosten (Gebühren und Auslagen) entsprechend dem Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG). Eine Befreiung oder Minderung der Kosten ist dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur gesetzlich verboten. Er hat keine Dispositionsbefugnis über die von ihm zu erhebenden Gebühren Kostenschuldner ist der Antragsteller oder derjenige, der die Kosten gegenüber dem ÖbV schriftlich übernommen hat. Die Kosten entstehen mit Beendigung der Amtshandlung und werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung fällig. Gebührenhöhe Die Höhe der zu erhebenden Gebühren richtet sich nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Gebühren und Auslagen der Vermessungsbehörden und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (Sächsische Vermessungskostenverordnung – SächsVermKoVO) vom 01.09.2003. Sie gilt für alle Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure gleichermaßen.
Abhängig von der Gesamtgrundfläche der Gebäude.
Einmessungen für Gebäude, welche zwischen dem 24.06.1991 und dem 31.08.2003 neu errichtet oder wesentlich verändert wurden, können auf Antrag nach dem bis zum 31.08.2003 geltenden 5. Sächsischen Kostenverzeichnis durchgeführt werden. Diese Möglichkeit gilt nur bis 31.12.2006. Die Gebührenhöhe richtet sich in dann nach der Rohbausumme des Gebäudes bzw. Gebäudeteils.
Wir erstellen Ihnen im Zuge eines Beratungsgespräches gern eine Kosteninformation und erläutern Ihnen die Zusammensetzung der Gebühren. Anmerkungen Die Kosten für eine Katastervermessung bemessen sich grundsätzlich nach den Gebührensätzen der jeweils zum Abschluss der Amtshandlungen geltenden Sächsischen Vermessungskostenverordnung - SächsVermKoVO -. Im Gegensatz zu einem privatrechtlichen Auftrag ist eine Katasterdienstleistung keiner Ausschreibung zugängig! Durch angemessene Kostensätze soll einerseits die Gleichbehandlung von Jedermann sichergestellt und andererseits die Neutralität und Unbestechlichkeit der Vermessungsstelle gewahrt werden. Damit verbietet sich eine Beteiligung an Ausschreibungen, die Abgabe von Festpreisangeboten und sonstigen Preisverhandlungen. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur erstellt für die von ihm erbrachten Katastervermessungen Leistungsbescheide, welche öffentlich-rechtlicher Natur sind. Der Gesetzgeber schließt sowohl Sonderpreise als auch Schnäppchen aus. Für eine beantragte Leistung hat jeder sächsische ÖbV dieselben Kosten zu erheben. Ein Preisvergleich erscheint damit unnötig. Unterschiedliche Kosteninformationen resultieren nur aus abweichenden Annahmen, da sie auf den Angaben des Antragstellers basieren und regelmäßig ohne Kenntnis der Örtlichkeit und ohne Einsichtnahme ins Liegenschaftskataster gefertigt werden. Damit enthalten sie viele Annahmen und sollten regelmäßig von der ungünstigsten Konstellation ausgehen. Sie haben ausschließlich informativen Charakter und zeigen dem Kostenschuldner die mögliche Endhöhe auf. Im Zuge einer Katastervermessung erhebt das Staatliche Vermessungamt für die Bereitstellung von Vermessungsunterlagen und die Übernahme der vom ÖbV gefertigten Unterlagen in das Liegenschaftskataster zusätzlich Gebühren.
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