| Abmarkung | Flurstücksgrenzen sind mit festen, dauerhaften und örtlich erkennbaren Grenzmarken (z.B. Granitgrenzstein) amtlich in der Örtlichkeit zu kennzeichnen. Die Abmarkung zeigt die Ausdehnung des Eigentums und bestehender Rechte vor Ort für jeden sichtbar an. Grenzmarken dürfen nur von den zuständigen Vermessungsbehörden und den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren eingebracht, verändert, wiederhergestellt oder entfernt werden. (§ 16 SächsVermG) Von einer Abmarkung kann in konkreten Fällen abgesehen werden. |
| Beratender Ingenieur | Er führt eigenverantwortlich und unabhängig Ingenieurtätigkeiten aus, welche sich auf Beratung, Planung, Berechnung, Konstruktion, Prüfung, Gutachtertätigkeit sowie deren Leitung oder Überwachung der Ausführungen beziehen und wird in der Liste der Ingenieurkammer Sachsens geführt. |
| Flurstück | Geometrisch
eindeutig begrenzter Teil der Erdoberfläche und Buchungseinheit
des Liegenschaftskatasters (§ 11 (2) SächsVermG). Es wird unter der Flurstücksnummer und anderen Ordnungsmerkmalen im Liegenschaftskataster geführt. Mehrere Flurstücke eines Eigentümers können ein Grundstück bilden |
| Fortführungsnachweis | Daten, welche in Liegenschaftskataster und Grundbuch geführt werden, müssen übereinstimmen. Fortführungsnachweise dokumentieren den Zustand eines Flurstückes vor und nach dessen Änderung – resultierend beispielsweise aus einer beantragten Zerlegung. |
| Fortführungsriss | Fortführungsrisse dokumentieren Katastervermessungen und Abmarkungen. Durch sie werden die Arbeiten und Ergebnisse, sowie die Anhörung der Grundstückseigentümer nachgewiesen. Sie sind öffentliche Urkunden und werden in den Staatlichen Vermessungsämtern aufbewahrt, |
| Gemarkung | Die Gemarkung ist der Katasterbezirk, unter dem eine im räumlichen Zusammenhang liegende Gruppe von Flurstücken eines Gemeindegebietes im Liegenschaftskataster zusammengefasst wird. |
| Globalerklärung | Mit dieser erklärt eine Gemeinde, dass im Gemeindegebiet Flurstücksteilungen grundsätzlich möglich sind. Teilungsgenehmigungen sind in solch einem Fall unnötig. |
| Grenzbestimmung | Zur Grenzbestimmung gehört die Übertragung vorhandener, im Liegenschaftskataster bereits festgelegter Flurstücksgrenzen in die Örtlichkeit (Grenzwiederherstellung) sowie Vermessungen zur erstmaligen Festlegung neuer Flurstücksgrenzen (Grenzfeststellung). Auch durch öffentlich-rechtliche Bodenordnungsverfahren (Umlegung, Flurbereinigung) können Grenzen bestimmt werden. § 15 (1) SächsVermG |
| Grenzfeststellung | vgl. Grenzbestimmung |
| Grenztermin | Ein Grenztermin dient der Anhörung der Betroffenen bei einer Grenzbestimmung. Ort und Zeit des Termins werden den Beteiligten rechtzeitig mitgeteilt. Allerdings kann bei Nichterscheinen eines Beteiligten die Grenze auch ohne ihn bestimmt werden. (§ 15 (3) SächsVermG) |
| Grenzverhandlung | Grenzbestimmung auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen beteiligten Grundstückseigentümern in den Fällen, in denen das Liegenschaftskataster lückenhafte bzw. fehlerhafte Aussagen über Flurstücksgrenzen gibt. |
| Grenzwiederherstellung | vgl. Grenzbestimmung |
| Grundbuch | Öffentliches
Register zur Sicherung des Grundstücksverkehrs und des Realkredites.
Es weist die bestehenden privaten dinglichen Rechte an Grundstücken - insbesondere Eigentum, Dienstbarkeiten, Erbbaurechte, Hypotheken usw.
- nach. Die Übereinstimmung zwischen Liegenschaftskataster und Grundbuch muss gewahrt werden. |
| Grundstück | Unter
einem Grundstück wird ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche
verstanden, der auf einem besonderen Grundbuchblatt oder einem Gemeinschaftsblatt
unter einer besonderen Nummer im Verzeichnis der Grundstücke gebucht
ist. Es ist Buchungseinheit des Grundbuches und kann aus mehreren Flurstücken bestehen. Das Eigentum an einem Grundstück erfasst außer dem Grund und Boden auch die auf ihm errichteten künstlichen Anlagen, insbesondere Gebäude, sowie Bepflanzungen. |
| Katastervermessung | Katastervermessungen sind Vermessungen, die zur Einrichtung, Fortführung oder Erneuerung des Liegenschaftskatasters oder zur Bestimmung der Grenzen eines Gebietes, das zur Bodenordnung vorgesehen ist, bestimmt sind. |
| Lagefestpunktfeld | Deutschlandweites Netz von Vermessungspunkten in einem exakt definierten Koordinatensystem, welches als Grundlage für die genaue Bestimmung z.B. von Grenzpunkten dient. |
| Liegenschaftsbuch | Ist der beschreibende Teil des Liegenschaftskatasters. In ihm wird Angaben zu den Flurstücken mit ihren Ordnungsmerkmalen, Flächengrößen, Nutzungen und Lagebezeichnungen, die Historie und ihre Fortführung dokumentiert. |
| Liegenschaftskarte | Diese Karte (auch Flurkarte genannt) ist der darstellende Teil des Liegenschaftskatasters. In ihr sind Flurstücke mit ihren Ordnungsmerkmalen, Grenzen, Abmarkungen, Nutzungen, Gebäuden und Lagebezeichnungen sowie Flur-, Gemarkungs- und politische Grenzen zu erkennen. Die staatlichen Vermessungsämter führen die Liegenschaftskarte in vielen Gemeinden bereits in digitaler Form. |
| Liegenschaftskataster | Ist ein öffentliches Register, welches flächendeckend Flurstücke mit ihren Ordnungsmerkmalen, Abmarkungen, Lagebezeichnungen Flächengrößen, Gebäuden, Nutzungsarten, Lagebezeichnungen und weiteren Merkmalen führt. Es besteht aus Liegenschaftsbuch, Liegenschaftskarte sowie vermessungstechnischen Unterlagen und wird überwiegend durch Übernahme von Katastervermessungen und Abmarkungen fortgeführt. Die Übereinstimmung zwischen Liegenschaftskataster und Grundbuch muss gewahrt werden. |
| Negativzeugnis | Ist von der Gemeinde zu erteilen, wenn der Teilung eines Flurstückes nichts im Wege steht. |
| Öffentlich
bestellter Vermessungs- ingenieur - ÖbV |
Das Sächsische Staatsministerium des Innern bestellt einen im Freistaat Sachsen freiberuflich tätigen Vermessungsingenieur als Träger eines öffentlichen Amtes. Er ist zu gesetzlich geregelten hoheitlichen Aufgaben, die der Sicherung des Eigentums und der Eigentumsgrenzen dienen, im staatlichen Auftrag befähigt. Nur er ist berechtigt, Katastervermessungen und Abmarkungen im Freistaat Sachsen durchzuführen. Der ÖbV ist ein beliehener Unternehmer ähnlich dem Notar. Er untersteht einer staatlichen Aufsicht. Sein Handeln ist von Neutralität und persönlichem Verantwortungsbewusstsein bestimmt. Für den Auftraggeber ist er einerseits versierter fachjuristischer Berater und technischer Dienstleister, anderseits in der Verantwortung der öffentlichen Aufgabe (gegenüber dem öffentlichen Register) zuverlässiger Experte. |
| Teilung | Aus einem Grundstück werden durch grundbuchrechtliche Abschreibung zwei selbständige Grundstücke |
| Teilungsgenehmigung | Die Gemeinde ist berechtigt in ihrem Territorium Bebauungspläne aufzustellen. Wird ein Grundstück im Bereich eines Bebauungsplanes verkauft, so ist eine Teilungsgenehmigung erforderlich. Diese muss bei der Gemeinde beantragt werden. |
| Vereinigung
/ Zuschreibung |
Ein Eigentümer
lässt mindestens zwei in seinem Eigentum stehende Grundstücke als ein gemeinsames im Grundbuch eintragen. Diese vereinigen sich. Wird ein Grundstück ein Bestandteil des anderen, wird es diesem zugeschrieben. |
| Verschmelzung | Ist die Bildung eines Flurstückes aus mehreren Flurstücken eines Grundstückes. Dies ist eine rein katastertechnische Maßnahme, welche keine eigentumsrechtlichen Auswirkungen hat. Sie dient im Allgemeinen der Vereinfachung und Übersichtlichkeit des Liegenschaftskatasters. |
| Zerlegung | Von einem Flurstück wird durch eine Katastervermessung und Abmarkung eine Teilfläche abgetrennt und als selbständiges Flurstück im Liegenschaftskataster gebucht. Beide Flurstücke erhalten jeweils eine neue Flurstücksnummer. |