erforderliche
Unterlagen und Informationen zur Antragstellung von Katastervermessungen
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Was
brauche ich ?
Ein
kleiner Leitfaden.
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Antrag auf
Katastervermessung und Abmarkung
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Katastervermessungen werden
nur auf Antrag vorgenommen. Antragsberechtigt ist nach § 15 (2)
SächsVermG ausschließlich der Eigentümer - in Sonderfällen
Behörden. Antragsteller und Kostenträger können voneinander
abweichen. Ein Antrag auf Katastervermessung und Abmarkung muss schriftlich
bei einem Öffentlich
bestellten Vermessungsingenieur gestellt
werden.
Für die Erledigung eines Vermessungsantrages für eine Katastervermessung
benötigen wir folgende Angaben:
Grenzwiederherstellung:
betreffende
Gemarkung, (Flur), Flurstücksnummern
Erläuterungen
zum gewünschten Messumfang
Welche Grenzzeichen
sind wiederherzustellen?
Erklärung
des Kostenträgers zur Übernahme der Kosten, wenn Eigentümer
nicht gleich Kostenträger ist.
öffentliche
Registerauszüge
- aktueller Auszug
aus der amtlichen Flurkarte (ausgehändigt durch das zuständige
Staatliche Vermessungsamt)
- aktueller
Grundbuchauszug
Grenzfeststellung
bei Zerlegung:
betreffende
Gemarkung, (Flur), Flurstücksnummern
Erläuterungen
zum gewünschten Messumfang
- Erläuterungen
zum Zerlegungswunsch (bemaßte Skizze bzw. Lageplan, Notarvertrag
oder persönliche Erläuterungen, nach Flächenangabe)
- Erklärung,
an welchem Teilstück ein Interesse besteht
- Sind eventuell
zusätzlich Grenzzeichen wiederherzustellen?
Erklärung
des Kostenträgers zur Übernahme der Kosten, wenn Eigentümer
nicht gleich Kostenträger ist.
öffentliche
Registerauszüge
- aktueller
Auszug aus der amtlichen Flurkarte (ausgehändigt durch das
zuständige Staatliche Vermessungsamt)
- aktueller
Grundbuchauszug (ausgehändigt durch das zuständige Grundbuchamt)
- Negativzeugnis
/ Teilungsgenehmigung bzw. Globalerklärung, ausgestellt durch
die Gemeinde (kann auch nachgereicht werden)
| Gebäudeaufnahme: |
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Infoblatt
des Landesvermessungsamtes |
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Infoblatt
zur Gebäudeaufnahme |
betreffende
Gemarkung, (Flur), Flurstücksnummern
Datum der Errichtung
oder Veränderung des Gebäudes
- Bei Aufnahmen
von Gebäuden, die zwischen dem 24.06.1991 und dem 31.08.2003
errichtet oder wesentlich verändert wurden, sind bis zum 31.12.2006
Angaben über die Rohbausumme erforderlich.
Lagebezeichnung
Gebäudeart
(z.B. Wohngebäude, Garage)
Eventuell aktueller
Auszug aus der amtlichen Flurkarte, ausgehändigt durch das
zuständige Staatliche Vermessungsamt
Aufnahme
geänderter Nutzungsarten:
betreffende
Gemarkung, (Flur), Flurstücksnummern
Lagebezeichnung
Eventuell aktueller
Auszug aus der amtlichen Flurkarte, ausgehändigt durch das zuständige
Staatliche Vermessungsamt
Die Einholung der öffentlichen
Registerauszüge übernehmen wir gern für Sie!
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