erforderliche Unterlagen und Informationen zur Antragstellung von Katastervermessungen

Was brauche ich ?
Ein kleiner Leitfaden.

Antrag auf Katastervermessung und Abmarkung

Katastervermessungen werden nur auf Antrag vorgenommen. Antragsberechtigt ist nach § 15 (2) SächsVermG ausschließlich der Eigentümer - in Sonderfällen Behörden. Antragsteller und Kostenträger können voneinander abweichen. Ein Antrag auf Katastervermessung und Abmarkung muss schriftlich bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur gestellt werden.
Für die Erledigung eines Vermessungsantrages für eine Katastervermessung benötigen wir folgende Angaben:

Grenzwiederherstellung:

betreffende Gemarkung, (Flur), Flurstücksnummern
Erläuterungen zum gewünschten Messumfang
Welche Grenzzeichen sind wiederherzustellen?
Erklärung des Kostenträgers zur Übernahme der Kosten, wenn Eigentümer nicht gleich Kostenträger ist.
öffentliche Registerauszüge

  • aktueller Auszug aus der amtlichen Flurkarte (ausgehändigt durch das zuständige Staatliche Vermessungsamt)
  • aktueller Grundbuchauszug

Grenzfeststellung bei Zerlegung:

betreffende Gemarkung, (Flur), Flurstücksnummern
Erläuterungen zum gewünschten Messumfang

  • Erläuterungen zum Zerlegungswunsch (bemaßte Skizze bzw. Lageplan, Notarvertrag oder persönliche Erläuterungen, nach Flächenangabe)
  • Erklärung, an welchem Teilstück ein Interesse besteht
  • Sind eventuell zusätzlich Grenzzeichen wiederherzustellen?

Erklärung des Kostenträgers zur Übernahme der Kosten, wenn Eigentümer nicht gleich Kostenträger ist.
öffentliche Registerauszüge

  • aktueller Auszug aus der amtlichen Flurkarte (ausgehändigt durch das zuständige Staatliche Vermessungsamt)
  • aktueller Grundbuchauszug (ausgehändigt durch das zuständige Grundbuchamt)
  • Negativzeugnis / Teilungsgenehmigung bzw. Globalerklärung, ausgestellt durch die Gemeinde (kann auch nachgereicht werden)
Gebäudeaufnahme: Infoblatt des Landesvermessungsamtes
     
  Infoblatt zur Gebäudeaufnahme

betreffende Gemarkung, (Flur), Flurstücksnummern
Datum der Errichtung oder Veränderung des Gebäudes

  • Bei Aufnahmen von Gebäuden, die zwischen dem 24.06.1991 und dem 31.08.2003 errichtet oder wesentlich verändert wurden, sind bis zum 31.12.2006 Angaben über die Rohbausumme erforderlich.

Lagebezeichnung
Gebäudeart (z.B. Wohngebäude, Garage)
Eventuell aktueller Auszug aus der amtlichen Flurkarte, ausgehändigt durch das zuständige Staatliche Vermessungsamt

Aufnahme geänderter Nutzungsarten:

betreffende Gemarkung, (Flur), Flurstücksnummern
Lagebezeichnung
Eventuell aktueller Auszug aus der amtlichen Flurkarte, ausgehändigt durch das zuständige Staatliche Vermessungsamt

Die Einholung der öffentlichen Registerauszüge übernehmen wir gern für Sie!