Stellen des Vermessungsantrages (nach eventueller Kosteninformation) durch den Eigentümer
Vorbereitung:
Bestellung der benötigten vermessungstechnischen Unterlagen bei dem zuständigen Staatlichen Vermessungsamt durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur.
Für diese Leistung berechnet Ihnen das Staatliche Vermessungsamt Gebühren.
Vorbereitung der Vermessung im Innendienst
Ankündigung der örtlichen Vermessungsarbeiten bei den Antragstellern und weiteren Betroffenen
Durchführung:
Erkundung und Bereitstellung der Punkte des Lagefestpunktfeldes
Grenzermittlung
- Erkundung der örtlich vorhandenen Grenzpunkte
- Aufmessung dieser
Grenzwiederherstellung
- Prüfung der vorhandenen Grenzpunkte und Berichtigung fehlerhafter Abmarkungen
- Berechnung der fehlenden Grenzpunkte
- eventuell Digitalisierung (graphische Ermittlung der Koordinaten auf Grundlage der historischen Katasterkarten)
- Nachsuchen von Grenzpunkten anhand der Berechnungen
Grenzfeststellung (falls beantragt)
- Festlegung neuer Grenzpunkte entsprechend den Wünschen des Antragstellers bzw. eines Notarvertrages
Kontrollmessungen aller neu vermarkten Grenzpunkte
Abmarkung der fehlenden und neuen Grenzzeichen
Grenztermin
Aufbereitung und Auswertung aller Vermessungsergebnisse
Zusammenstellen der Vermessungsunterlagen (einschließlich Entwurf des Fortführungsnachweises mit Flächenberechnung)
Bekanntgabe der Grenzbestimmung und Abmarkung an die Betroffenen
Gebührenerhebung durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur
Übernahme
Einreichen der Vermessungsschriften an das zuständige Vermessungsamt zur Übernahme der Vermessungssache in das Liegenschaftskataster.
Bevor Sie das endgültige Ergebnis unserer Vermessung erhalten, sind durch das zuständige Vermessungsamt noch folgende Arbeiten notwendig:
- Prüfung der Vermessungsschriften
- Fortführung des Liegenschaftskatasters
- Fortführungsnachweis an den Auftraggeber, sowie Mitteilung der Fortführung an das Grundbuchamt
Abhängig von der Art der beantragten Vermessung erhebt das Staatliche Vermessungsamt 15 – 50 % der vom ÖbV für seine Arbeiten erhoben Kosten als Übernahmegebühren.